Stand: März 2022

I. Allgemeines

  1. Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
  2. Die nachstehenden AGB gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Abnahme oder Entgegennahme der Leistung gelten unsere AGB als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie haben maximal vier Wochen Gültigkeit. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Ein Angebot des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung annehmen.
  2. An allen Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
  4. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.

III. Preise

  1. Es gelten die Preise unserer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.
  2. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Behördliche Prüfungs- und Genehmigungsgebühren trägt der Kunde.
  3. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
  4. Falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und sich die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Leistungen liegenden Kosten erheblich erhöhen, sind die Parteien – nach entsprechender Mitteilung über vorstehende Umstände durch uns – verpflichtet, über die Anpassung der vereinbarten Preise zu verhandeln. Dies gilt auch, wenn der Kunde bereits eine Anzahlung geleistet hat.

IV. Lieferungs- und Leistungserbringung

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager nach Wahl des Versandweges und – mittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers durch uns auf Gefahr des Kunden, auch, wenn wir weitere Leistungen, wie Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
  3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und uns unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
  4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern.
  5. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  6. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  7. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  1. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, deren Annahme ist ihm nicht zuzumuten. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
  2. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen insbesondere voraus:
    • die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet
    • die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Beibringung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen,
    • die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erorderlichen Vorleistungen des Kunden oder anderer Dritter, insbesondere die Stellung geeigneter Abladehilfen
  3. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefer- und Leistungstermine.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
  5. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne § 376 HGB, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

V. Ausführung/Mitwirkung

  1. Wir dürfen unsere Verpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen.
  2. Der Kunde hat – für uns kostenlos – vor und während der Vertragsausführung insbesondere
    1. die Baustelle, Zufahrtswege und Montageflächen befahrbar zu machen und halten,
    2. ausreichende geeignete Lagerplätze in unmittelbarer Nähe des Montageplatzes so bereitzustellen, dass kein Zwischentransport erforderlich ist,
    3. einen Stromanschluss mit mindestens 15 KW/220/380 V Anschlusswert zur kostenlosen Stromlieferung während der Montage bereit zu stellen,
    4. unverzüglich auf Verlangen unserer Mitarbeiter oder unserer Nachunternehmer dieFertigstellung von Teilleistungen und/oder die Beendigung der vertragsgemäßen Leistung schriftlich zu bescheinigen,
    5. angelieferte Waren bis zur Montage diebstahlsicher und sachgemäß zu verwahren undzu lagern, ebenso das nach Beendigung der Montage auf der Baustelle verbleibende Gerät, Material und Werkzeug bis zum Abtransport diebstahlsicher zu verwahren.

3. Kosten, die uns dadurch entstehen, dass der Kunde mit den vorgenannten Verpflichtungen in Verzug ist, sind uns von diesem zu erstatten.

VI. Zahlungen

  1. Rechnungsbeträge sind mit Rechnungstellung sofort ohne Abzug in Euro fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eingelöst ist. Falls vereinbart, wird Skonto gewährt, wenn alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
  2. Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindung, geltend machen, es sei denn der Anspruch, auf den sich das Zurückbehaltungsrecht bezieht, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Die Aufrechnung seitens der Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  3. Der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt oder bei Überschreitung eines darüber hinausgehenden Zahlungszieles mit seiner Zahlungspflicht in Verzug.
  4. In diesen Fällen berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Bewirkt der Kunde die Leistung nicht oder leistet er nicht Sicherheit in angemessener Frist, sind wir auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
  6. In den Fällen der Nr. 3 und 5 können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
  7. Die in Nr. 5 genannten Folgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Hiermit tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  1. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Mieteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe unserer Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist er nicht berechtigt.
  3. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z. B. Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach Erklärung des Rücktritts heraus zu verlangen.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch im Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden bereits jetzt zusammen mit allen Sicherheiten an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten.
  5. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung im Falle des Zahlungsverzuges, der Nichteinlösung eines Wechsels oder des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
  7. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring- Geschäfte, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird, bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt und es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
  1. Vor einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Rückerlangung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  2. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten einschließlich der Vorbehaltsware die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Als Wert der Vorbehaltsware gilt hierfür der Nettorechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 1/3.

VIII. Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten rechtzeitig nachkommt.
  2. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so hat der Kunde die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sofort einzustellen.
  3. Der Kunde hat uns Mängel unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen sowie uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem angezeigten Mangel zu überzeugen.
  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
  5. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
  6. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden nach Maßgabe der Regelungen der Ziffer IX. zu.
  7. Aufwendungen, die durch Verbringung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort bedingt sind, ersetzen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  8. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren bei Werkverträgen ein Jahr nach Abnahme bzw. bei Kaufverträgen ein Jahr nach Ablieferung der Sache, soweit kein Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt.
  9. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
  10. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Kunden aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln oder der Übernahme einer Garantie durch uns sowie Rückgriffsrechte des Kunden aus § 445a BGB, soweit diese nicht über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehen.

IX. Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für Schäden, für deren Nichteintreten wir eine Garantie übernommen haben.
  2. Wir haften auch für Schäden, die wir durch Verletzung einer Vertragspflicht verursacht haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
  2. Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der Verordnung (EU) 2016/679.
  3. Für sämtliche Geschäfte sowie etwaige aus diesen Geschäften resultierenden Streitigkeiten gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ebenso ausgeschlossen wie die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
  4. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist unser Sitz, soweit gesetzlich kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht.